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Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines Fahrzeugs

Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines Fahrzeugs

Gültig ab 08.11.2021

Sehr geehrter Kunde,
zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen bietet die Firma Freizeitmobile Gerhold UG (haftungsbeschränkt)
nachstehend „Vermieter” genannt Reisemobile und Wohnwagen an.

Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen
hierzu sorgfältig durch!

  • 1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
  • 1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des jeweiligen Fahrzeugs
  • 1.2 Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.
  • 1.3 Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a - l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
  • 1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme und Rückgabeprotokoll.
  • 1.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  • 2. Mindestalter, Führerschein
    Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern gelenkt werden, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen: Alt: Kl. 3 oder neu Kl. B (ggf. B96 oder BE bei Wohnanhängern). Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein bei Abholung vorgelegt wird. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
  • 3. Mietpreise, Versicherungen
  • 3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
  • 3.2 Die Mietpreise beinhalten: Teilkaskoschutz mit einem Selbstbehalt von maximal € 1000,00 bei Reisemobilen und Wohnwagen und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal  € 1000,00 bei Reisemobilen und Wohnwagen pro Schadensfall, Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von € 50 Mio. für Sach-und Vermögensschäden, für Personenschäden mit € 8 Mio., vereinbarte Kilometer, sowie Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Pro Miettag sind 250 Freikilometer im Mietpreis enthalten. Mehrkilometer werden mit € 0,36 berechnet, Sondervereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
  • 3.3 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 25, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der in Folge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Der Vermieter widerspricht im Falle verspäteter Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.
  • 3.4 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe von 150 €, auf den Mietpreis angerechnet.
  • 3.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, auch soweit der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu vertreten.
  • 4. Reservierung, Rücktritt und Umbuchung
  • 4.1 Der Mietvertrag bezieht sich auf die gewählte Fahrzeuggruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss. Der Vermieter bemüht sich, dass bei dem Vertragsabschluss gezeigte Fahrzeug zur Anmietung bereitzuhalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich um ein Beispielfahrzeug der gemieteten Kategorie handelt, dessen technischen Daten (Maße, Gewichte, etc.) von diesem abweichen können.
  • 4.2 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von € 250 (per Überweisung) zu leisten. Leistet der Mieter diese Anzahlung nicht fristgerecht, kann der Vermieter den Vertrag kündigen. Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, eine Abstandssumme entsprechend der in Ziff. 4.3 geregelten Stornogebühren zu bezahlen. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

 

·         Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4.3 Anwendung.

                                                          

  • 4.3 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren fällig: bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises; vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des  Mietpreises; ab 14. Tag 80 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung. oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
  • 5. Zahlungsbedingungen, Kaution
  • 5.1 Die Kaution von € 1000,00 bei Wohnwagen und € 1.000,00 bei Reisemobilen ist bei Fahrzeugübernahme in bar oder per Kreditkartenreservierung zu hinterlegen oder vorab zu überweisen. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) wird der voraussichtliche Mietpreis sofort fällig, die Kaution spätestens bei Übergabe.
  • 5.2 Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag ausbezahlen.
  • 5.3 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
  • 6. Haftung, Vollkaskoschutz
  • 6.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
  • 6.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1000,00 (Teilkasko)  bzw. € 1.000,00 (Vollkasko) vereinbart. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls dann für Schäden, wenn er
    a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 8 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
    Oder
    b) seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  • Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.
  • 6.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
  • 6.4 Die Haftungsfreistellung (6.2) umfasst insbesondere nicht Brems- , Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch  Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.
  • 6.5 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.
  • 7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
  • 7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.
  • 7.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Vermietstation anzuzeigen.
  • 7.3. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die, solche Ansprüche begründende Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
  • 8. Verhalten bei Unfällen
  • 8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
  • 8.2 Er ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich vorab anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so dass der Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann.
  • 9. Reparaturen
  • 9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,00 ohne Weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der Vermietstation in Auftrag gegeben werden.
  • 9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), von der Vermietstation erstattet.
  • 9.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

·         9.4 Für kostenfrei zur Verfügung gestellte Sonderausstattung, wie TV mit Sat-Anlage, Radio mit Navigation und Rückfahrkamera, Grillgeräte, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Solaranlagen, Stromwandler, Staubsauger, Geschirr- und Küchenutensilien, Campingmöbel wird keine Qualitäts- und Funktionsgarantie übernommen.  

  •  
  • 10. Berechtigte Fahrer
  • 10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.
  • 10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
  • 11. Verbotene Nutzung
  • 11.1 Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt. Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt.
  • 11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
  • 12. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren
  • 12.1 Das Rauchen in den Fahrzeugen ist ausnahmslos nicht gestattet.
  • 12.2 Die Mitnahme von Tieren ist nur gestattet, wenn der Vermieter dies im Vertrag zugestanden hat. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, gehen zu Lasten des Mieters.
  • 13. Übergabe, Rücknahme
  • 13.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch einen Mitarbeiter des Vermieters teilzunehmen, sowie auch die Rückgabe zusammen mit einem Mitarbeiter des Vermieters durchzuführen.
  • 13.2 Die Übergabe erfolgt grundsätzlich von Montag bis Samstag 10-17 Uhr, die Rücknahme von Montag bis Samstag 9-14 Uhr. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die entsprechenden Reinigungskosten zu tragen (Berechnung nach Aufwand – mindestens in Höhe von € 59,00). Falls auch die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, hat der Mieter Reinigungskosten in Höhe von pauschal € 180,00 zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt
  • 13.3 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
  • 14. Ersatzfahrzeug

    Steht aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Nutzung des anderen Fahrzeuges Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, die sonst nicht entstanden wären, so gehen diese zu Lasten des Mieters.
  • 15. Auslandsfahrten

    Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
  • 16. Beschränkung der Haftung

    Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis begrenzt.
  • 17. Kundenfahrzeug

    Im Falle des Verbleibs eines Kundenfahrzeuges auf dem Gelände des Vermieters während der Mietzeit übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Aus Sicherheitsgründen muss ein Schlüssel beim Vermieter hinterlegt werden.
  • 18 . Ausschlussfrist, Verjährung
  • 18.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
  • 18.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
  • 18.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
  • 19. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
  • 19.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
  • 19.2 Der Vermieter darf diese Daten über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen, oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
  • 20. Gerichtsstand

    Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
  • 21. Schlussbestimmungen

    Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
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